§ 1 - Name, Rechtsform, Sitz und Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen „Allgäuer Leichtathletikfreunde e.V.“.
- Er hat seinen Sitz in Burgberg im Allgäu.
- Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Kempten (Allgäu) einzutragen und führt nach erfolgreicher Ein-tragung als rechtsfähiger Verein den Zusatz „e.V.“
- Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 - Vereinszweck
Der Verein hat die Aufgabe, den leichtathletischen Nachwuchs in den Altersklassen U14 bis U20 im Kreis Allgäu des Bayerischen Leichtathletikverband zu fördern und zu unterstützen. Er verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
§ 3 - Gemeinnützigkeit
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 4 - Mitgliedschaft
- Stimmberechtigte Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bereit sind, die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen.
- Fördermitglieder können natürliche und juristische Personen werden, die das 18. Lebensjahr vollendet haben und die bereit sind, die in § 2 genannten Ziele zu unterstützen.
- Der Beitritt kann jederzeit erfolgen. Die Mitgliedschaft wird durch schriftliche Beitrittserklärung begründet. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Er ist nicht verpflichtet, etwaige Ablehnungsgründe anzugeben.
- Die Mitgliedschaft wird beendet
a) durch Kündigung der Mitgliedschaft. Die Kündigung kann nur zum Ende des Vereinsjahres mit einer Kündigungsfrist von 4 Wochen erfolgen und bedarf der Schriftform. Der Beitrag für das laufende Jahr muss voll entrichtet werden und wird nicht rückerstattet.
b) durch Tod oder durch Ausschluss des Mitglieds aus einem wichtigen Grunde. Über den Ausschluss entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
c) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn er trotz zweimaliger Mahnung mit der Erfüllung der Beitragspflicht im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen sind. Dem Mitglied ist die Streichung schriftlich mitzuteilen.
d) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Entscheidung ist dem Betroffenen unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich schriftlich oder persönlich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Dem Betroffenen ist der Ausschluss schriftlich mitzuteilen. Gegen den Ausschluss steht ihm das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung muss innerhalb der Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschlussbeschlusses beim Vorstand eingelegt sein. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, hat der Vorstand sie der Mitgliederversammlung zur Entscheidung vorzulegen. Geschieht das nicht, gilt der Ausschlussbeschluss als nicht erlassen.
- Von den Mitgliedern wird ein Jahresbeitrag erhoben, dessen Höhe der Vorstand festsetzt. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 5 - Organe des Vereins
- Organe des Vereins sind
• die Mitgliederversammlung (§ 6)
• der Vorstand (§ 7).
- Die Tätigkeit in den Organen ist ehrenamtlich.
§ 6 - Mitgliederversammlung
- Einmal jährlich findet eine Jahreshauptversammlung statt (ordentliche Mitgliederversammlung). Weitere Mitgliederversammlungen finden auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen von mehr als einem Drittel der Mitglieder durch Namensunterschrift unter Angabe von Gründen und des Zweckes statt (außerordentliche Mitgliederversammlung). Ort und Zeit der Mitgliederversammlung sowie deren Tagesordnung sind den Mitgliedern mindestens 14 Tage vorher per E-Mail, per Fax oder postalisch bekanntzugeben. Es ist die für das Mitglied kostengünstigste Variante zu wählen.
- Die Mitgliederversammlung beschließt in allen Angelegenheiten, für die nach der Satzung nicht der Vorstand zuständig ist. Sie kann jedoch auf Antrag von mindestens 50 v.H. der anwesenden Mitglieder auch über Angelegenheiten beschließen, die nach der Satzung dem Vorstand obliegen. Sie beschließt insbesondere über
- die Wahl des Vorstandes einschließlich seines Vertreters, des Schatzmeisters, des Schriftführers und die Beisitzer,
- Anträge zur Mitgliederversammlung,
- die Entlastung des Vorstandes für das Geschäftsjahr nach Vorlage des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes sowie nach Entgegennahme des Kassenprüfungsberichts,
- die Bestellung von zwei Kassenprüfern für die Dauer von zwei Jahren,
- die Ernennung von Ehrenmitgliedern.
- Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens eine Woche vor Versammlungstermin beim Vorstand schriftlich einzubringen. Zusatzanträge und Abänderungsanträge zu bereits eingebrachten Anträgen können auch in der Mitgliederversammlung gestellt werden. Satzungsänderungen und Wahlen können nur vorgenommen werden, wenn sie bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung als Tagesordnungspunkte aufgeführt wurden. Der Wortlaut einer vorgeschlagenen Satzungsänderung muss mit der Einladung bekannt gegeben werden.
- In der Mitgliederversammlung ist jedes stimmberechtigte Mitglied stimmberechtigt. Es hat eine Stimme. Stimmen können nicht übertragen werden. Die Mitgliederversammlung beschließt grundsätzlich mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Erreicht bei Wahlen kein Bewerber die Mehrheit, so findet eine Stichwahl zwischen den zwei Bewerbern statt, die die meisten Stimmen erlangt haben.Die Art der Abstimmung wird grundsätzlich vom Vorsitzenden als Versammlungsleiter festgesetzt. Die Abstimmung muss jedoch geheim durchgeführt werden, wenn ein Fünftel der erschienenen Mitglieder dies beantragt.
- Für Satzungsänderungen ist eine Zwei-Drittel-Mehrheit der erschienenen Mitglieder erforderlich. Auf Antrag von mindestens 10 v.H. der anwesenden Mitglieder erfolgt die Beschlussfassung in geheimer Abstimmung.
- Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer und vom 1. Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 7 - Vorstand
- Der Vorstand besteht aus
a) dem 1. Vorsitzenden,
b) dem 2. Vorsitzenden,
c) dem Schatzmeister,
d) dem Schriftführer,
e) drei Beisitzer.
- Vertretungsberechtigt sind der 1. und 2. Vorsitzende, und zwar jeder für sich allein.
- Der Vorstand wird auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Die Amtszeit beginnt mit der Wahl und endet, auch vor Ablauf der Amtszeit, mit der Wahl eines neuen Vorstandes. Außer durch Tod erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Austritt bzw. Ausschluss aus dem Verein, durch Amtsenthebung und Rücktritt. Die Mitgliederversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder seines Amtes entheben. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären.
Der Vorstand führt nach Ablauf der Amtszeit die laufenden Verwaltungsgeschäfte bis zur Wahl eines neuen Vorstandes weiter.
- Der Vorstand erledigt die laufenden Verwaltungsgeschäfte. Dem Vorstand obliegt insbesondere
- die Entgegennahme der Beitritts- und Austrittserklärung, die Streichung und den Ausschluss von Vereinsmitgliedern,
- die Vorlage des Tätigkeits- und Rechnungsberichtes für das Geschäftsjahr in der Mitgliederversammlung,
- die Entgegennahme von Anträgen zur Mitgliederversammlung,
- die Festlegung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung,
- die Verwendung der Mitgliedsbeiträge und Spenden,
- die Beschlussfassung über Ehrungen und Vorschläge für Ehrenmitgliedschaften.
- Der 1. Vorsitzende leitet den Verein und führt dessen Geschäfte. Ihm obliegt außerdem die Einberufung und Leitung der Versammlungen und Sitzungen der Organe.Ferner führt er die Beschlüsse der Organe aus und sorgt für eine Einhaltung der Bestimmungen der Satzung. Im Falle seiner Verhinderung wird der 1. Vorsitzende vom 2. Vorsitzenden vertreten. Der 1. Vorsitzende oder der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Jeder von ihnen hat Einzelvertretungsbefugnis.
- Der Schatzmeister führt die Kassengeschäfte des Vereins mit entsprechenden Nachweisen. Die Jahresrechnung ist von den beiden Kassenprüfern zu prüfen. Sie ist der Mitgliederversammlung zur Genehmigung vorzulegen.
- Der Schriftführer fertigt die Versammlungsprotokolle und führt den Schriftwechsel im Einvernehmen mit dem 1. Vorsitzenden.
§ 8 - Sitzungen des Vorstandes
Sitzungen des Vorstandes werden nach Bedarf oder auf Antrag eines Mitgliedes dieses Organes einberufen. Der Vorstand beschließt mit der einfachen Mehrheit seiner erschienenen Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des die Sitzung leitenden Vorstandsmitgliedes.
Beschlussfähigkeit ist gegeben, wenn mehr als die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
Im Falle der Beschlussunfähigkeit ist die Sitzung zu schließen und innerhalb von 2 Wochen mit derselben Tagesordnung erneut anzusetzen. Dann besteht Beschlussfähigkeit ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder. In der Einladung ist darauf hinzuweisen.
§ 9 - Auflösung des Vereins
- Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Drei-Viertel-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
- Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.
- Punkt 2 gilt entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen Grund aufgelöst wird oder seine Rechtsfähigkeit verliert.
- Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an die Stiftung Deutsche Sporthilfe in Frankfurt/Main, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu Verwenden hat.